Arbeitnehmer müssen sich aktiv um Arbeit bemühen

Kündigungsschutzverfahren dauern oft viele Monate. Stellt das Arbeitsgericht am Ende fest, dass eine Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort. Für Arbeitgeber kann das teuer werden: Häufig verlangen Arbeitnehmer dann den Lohn für die gesamte Zeit seit der Kündigung. Man spricht vom Annahmeverzugslohn.

Ganz automatisch entsteht dieser Anspruch aber nicht in voller Höhe. Arbeitnehmer dürfen sich während des Prozesses nicht einfach zurücklehnen und abwarten. Sie müssen sich grundsätzlich darum bemühen, anderweitig Arbeit zu finden.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Mit der Arbeitssuche sollte nicht erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens begonnen werden. In der Regel müssen Arbeitnehmer bereits nach Zugang der Kündigung aktiv werden, sich arbeitsuchend melden und Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit ernsthaft prüfen. Je länger ein Arbeitnehmer untätig bleibt, desto eher kann dies später gegen ihn sprechen.

Das hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer viel beachteten Entscheidung deutlich gemacht. Auch wenn die Kündigung unwirksam war, prüfte das Gericht, ob der Arbeitnehmer sich rechtzeitig und ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemüht hatte. Fehlende oder verspätete Bewerbungen können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Diese Entscheidung ist kein Einzelfall. Auch das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass Arbeitnehmer sich böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen müssen. Entscheidend ist immer der Einzelfall: Gab es zumutbare Stellen? Hat der Arbeitnehmer davon gewusst? Hat er sich ernsthaft beworben?

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie sollten konkrete Stellenangebote, Vermittlungsvorschläge und fehlende Bewerbungsbemühungen dokumentieren.

Für Arbeitnehmer gilt: Wer Annahmeverzugslohn verlangen will, sollte seine Jobsuche sorgfältig nachweisen können. Bewerbungen, Absagen und Kontakte zur Agentur für Arbeit sollten daher gut dokumentiert werden.

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