Krank und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente – Wie kann das sein?

Wer über längere Zeit schwer erkrankt ist und seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, rechnet häufig damit, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn die Deutsche Rentenversicherung den Antrag ablehnt. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich jedoch zwei verschiedene Dinge.

Wer krankgeschrieben ist, kann seine bisherige Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft nicht ausüben. Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen gefragt, wie viele Stunden jemand noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Dabei kommt es nicht allein auf den bisherigen Beruf an.

Entscheidend ist das sogenannte Leistungsvermögen: Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert. Kann jemand nach Einschätzung der Rentenversicherung noch mindestens sechs Stunden täglich eine geeignete Tätigkeit verrichten, besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Deshalb kann beispielsweise jemand seinen körperlich anstrengenden Beruf nicht mehr ausüben, nach Auffassung der Rentenversicherung aber noch für eine leichtere Tätigkeit ausreichend belastbar sein. Dann kann der Rentenantrag abgelehnt werden, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen erheblich sind.

In der Praxis entsteht häufig Streit darüber, welche Tätigkeiten tatsächlich noch möglich sind und wie viele Stunden täglich gearbeitet werden kann. Ärztliche Befundberichte, Reha-Berichte und Gutachten spielen dabei eine wichtige Rolle.

Wird eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt, sollte deshalb genau geprüft werden, auf welche medizinischen Feststellungen die Rentenversicherung ihre Entscheidung stützt. Eine Ablehnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Entscheidung auch rechtlich und medizinisch richtig ist. Gegen den Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Dabei kann die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich sein. Er kann die Entscheidung der Rentenversicherung überprüfen und weitere Schritte einleiten.

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