Was wirklich gilt – Trugschlüsse im Arbeitsrecht

Eine Kündigung sorgt meist für Unmut und Irritationen. Doch immerhin steht dem Arbeitnehmer dann eine saftige Abfindung zu – oder? Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, in welcher Form eine Kündigung wirksam ist und wann Überstunden verpflichtend sind.

Vor dem Einstieg

In einem Bewerbungsgespräch möchten Arbeitnehmer einen möglichst guten Eindruck hinterlassen. Ist Flunkern dabei erlaubt? „Hier liegt der Teufel im Detail“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Bei Fragen zu jobrelevanten Anforderungen wie Berufserfahrung, Kenntnissen und Verfügbarkeit müssen Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten.“ Anders sieht das hingegen bei persönlichen Fragen aus, beispielsweise zur Familienplanung oder Schwangerschaft sowie zur Religions- oder Parteizugehörigkeit. Nach Vorstrafen dürfen Arbeitgeber ebenfalls nur fragen, soweit diese für die Tätigkeit relevant sind, beispielsweise Vermögensdelikte bei einem Kassierer.

Überstunden

Der Arbeitsvertrag legt die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses fest. Dazu gehört unter anderem die Arbeitszeit. „Enthält er keine Regelung zu Überstunden, dürfen Arbeitgeber diese nicht ohne Weiteres verlangen“, erläutert die ERGO Juristin. „Das bedeutet: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten.“ Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können diese jedoch vorsehen. Sind Überstunden vereinbart, dürfen diese die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Grenzen nicht überschreiten. „Ebenfalls untersagt sind laut Bundesarbeitsgericht allgemeine Formulierungen, etwa dass alle Überstunden mit der Zahlung des monatlichen Bruttogehalts abgegolten sind“, ergänzt Brandl.

Kündigung muss schriftlich erfolgen?

Eine Kündigung sollte wohlüberlegt sein. Wer dem Chef im Affekt „Ich kündige!“ zuruft, hat Glück. „Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und in Papierform zustellen, damit sie wirksam ist“, erläutert Brandl. „Wer seine Kündigung per Post zustellt, sollte zudem eine schriftliche Eingangsbestätigung des Arbeitsgebers verlangen“, rät die ERGO Juristin.

Abfindung bei Kündigung

Ein weiterer Irrglaube ist: Jedem Arbeitnehmer steht bei Kündigung eine Abfindung zu. „Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung, die einige Arbeitgeber zahlen“, so Brandl. „Es kommt vor, dass eine Abfindung in einem Sozialplan, Arbeits-, Tarif- oder Aufhebungsvertrag vereinbart ist – oder sich aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht ergibt.“

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